Vergütung
Entwurf
Nutzung
Anwendungsbereiche
Übersicht der Berechnungsfaktoren
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Die Berechnung der Vergütung erfolgt gemäß dem Vergütungsvertrag für Designleistungen der Allianz Deutscher Designer
(Entwurfsvergütung + Nutzungsvergütung = Gesamtvergütung)
Die Vergütung der kreativen Leistungen, die wir für Sie erbringen (im Gegensatz zu Arbeiten an bestehenden Werken oder nicht eigenständigen Ausarbeitungen), besteht aus zwei Stufen: der Anfertigung von Konzepten/Entwürfen/Texten und der Einräumung von Nutzungsrechten. Beide Stufen werden getrennt vergütet. In der ersten Stufe fertigen wir für Sie Entwürfe an und legen sie vor. Wenn Sie Ihnen zusagen und Sie sie verwenden wollen, dann räumen wir Ihnen Nutzungsrechte ein. Diese Zweistufigkeit hat für Sie Vorteile:
1. Sie vergüten das Nutzungsrecht nur dann, wenn Sie das Werk tatsächlich nutzen.
Das ist zum Beispiel relevant, wenn Sie sich von mehreren Designern Entwürfe anfertigen lassen, um sich dann für einen davon zu entscheiden (Wettbewerbspräsentation).
2. Sie vergüten nur den Nutzungsumfang, der für Sie sinnvoll und produkt-adäquat ist.
Sie entscheiden, wie lange, wie umfangreich und in welchem Verbreitungsgebiet Sie die Entwürfe nutzen möchten. So wird die Nutzungsrechtsvergütung genau auf Ihren Bedarf zugeschnitten berechnet (siehe unten). Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie nur den Nutzungsumfang vergüten, den Sie tatsächlich brauchen.
3. Die Erwerbung des Nutzungsrechts verleiht Ihnen eine starke Rechtsposition
Haben Sie das ausschließliche Nutzungsrecht erworben, so dürfen Sie das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers nutzen (wichtig bei Signets, Warenausstattungen etc.). Das verleiht Ihnen eine starke Rechtsposition: Sie können sich gegen mögliche Plagiate zur Wehr setzen, da Sie aus eigenem Recht klagen können.
Für die zweistufige Vergütung gilt der verringerte Mehrwertsteuersatz von 7 %.
Wenn Sie Fragen zum Nutzungsrecht haben, so stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Für die Entwurfsvergütung wird der kalkulierte Zeitaufwand mit dem Stundensatz 70,– Euro multipliziert. Wenn wir zum Beispiel 20 Stunden Zeitaufwand für einen Signetentwurf kalkulieren, dann ergibt sich eine Entwurfsvergütung von 20 × 70,– Euro = 1.400,– Euro.
Die Entwurfsvergütung ist die Grundlage für die Berechnung des Nutzungsrechts, das heißt, die Vergütung des Nutzungsrechts ist immer abhängig vom Umfang unserer Entwurfsleistung.
Die Nutzungsvergütung wird auf Basis der Entwurfsvergütung nach Bedarf des Kunden berechnet. Der Nutzungsgesamtwert ergibt sich aus der räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzung. Diese Teilwerte werden addiert. Der Faktor wird dann mit der Vergütung für den Entwurf multipliziert und ergibt die Nutzungsvergütung. Entwurfsvergütung und Nutzungsvergütung werden addiert zur Gesamtvergütung.
Beispiel: Für den oben erwähnten Signetentwurf möchten Sie einen mittleren Nutzungsumfang (Faktor 0,3), räumlich regional (+ Faktor 0,1) für 10 Jahre (+ Faktor 0,5) und das ausschließliche Nutzungsrecht (+ Faktor 1,0), so wird die Vergütung von 1.400,– Euro mit dem Faktor 1,9 multipliziert. Das ergibt die Nutzungsrechtsvergütung von 2.660,– Euro. Die Gesamtvergütung beträgt dann 4.220,– Euro.
Anwendungsbereiche | Grafikdesign |
Illustration | |
Digitale Medien | |
Beratung und Konzeption | |
Text | |
Messe- und Ausstellungsdesign |
Nutzungsfaktoren | ||||
Nutzungsart | einfach2 0,2 |
ausschließlich3 1,0 |
||
Nutzungsgebiet | regional 0,1 |
national 0,4 |
europaweit 1,2 |
weltweit 2,5 |
Nutzungsdauer | 1 Jahr 0,1 |
5 Jahre 0,3 |
10 Jahre 0,5 |
unbegrenzt 1,5 |
Nutzungsumfang1 | gering 0,1 |
mittel 0,3 |
umfangreich 1,2 |
Faktor Nutzungsart (einfach oder ausschließlich)
+ Faktor Nutzungsgebiet (räumlich)
+ Faktor Nutzungsdauer (zeitlich)
+ Faktor Nutzungsumfang (inhaltlich)
= Gesamtnutzungsfaktor
Gesamtnutzungsfaktor × Entwurfsvergütung = Nutzungsvergütung
1 Nutzungsumfang:
Die Vereinbarung über den Nutzungsumfang richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, der Größe der Zielgruppe oder ähnlichen Kriterien. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Entwurf projektbezogen (z.B. nur für Plakat) oder für mehrere Medien genutzt wird.
2 Nutzungsart einfach:
Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; der Entwerfer kann auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen.
3 Nutzungsart ausschließlich:
Der Auftraggeber ist allein nutzungsberechtigt.